Ob alleine die Bezeichnung des Privatklägers als renitent hinreichend schwer wiegt, so dass darin eine strafbare Ehrverletzung gesehen werden müsste, scheint fraglich. Die Ausschnitte des Zeitungsartikels zeichnen jedoch in ihrer Gesamtheit das Bild einer Person, welche mit Absicht gegen Vorschriften verstösst, den Behörden unnötigerweise Aufwand verursacht und möglicherweise sogar in Erwägung zieht, weitere derartige Konflikte anzustreben.