4.2 Die übrigen Äusserungen erfüllen gemäss Staatsanwaltschaft den objektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziff. 11): […] Unter Renitenz wird allgemein ein Verhalten verstanden, bei dem sich eine Person sich dem Willen, den Wünschen, Weisungen anderer hartnäckig widersetzt, sich dagegen auflehnt bzw. sich generell widersetzlich verhält (, besucht am 14.06.2024).