Davon betroffen wäre höchstens – wie vom Privatkläger selbst angedeutet – sein Ruf, ein erfolgreicher Geschäftsmann zu sein. Doch in Herabsetzung einer Person in ihrer Geltung als Geschäftsmann ist eben gerade keine strafbare Ehrverletzung zu sehen. Ferner ist der Beschuldigten in ihrer Argumentation beizupflichten, dass aus dem Kontext der Aussage klar wird, dass sie sich nicht