führt sie Folgendes aus (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziffer 12): […] Selbst wenn die vom Privatkläger angeführte Interpretation der Aussage zuträfe, wäre sie nicht ehrrührig. Die Äusserung, jemand stecke in finanziellen Schwierigkeiten, rückt den Charakter einer Person weder in ein schlechtes Licht noch ist darin der Vorwurf eines unanständigen Verhaltens zu sehen. Davon betroffen wäre höchstens – wie vom Privatkläger selbst angedeutet – sein Ruf, ein erfolgreicher Geschäftsmann zu sein.