» Der Zeitungsartikel sei am K.________ (Publikationsdatum) in der J.________(Zeitung) publiziert und entsprechend ab diesem Datum für Dritte wahrnehmbar gewesen. In der Folge sei der Artikel auch von verschiedenen anderen Redaktionen übernommen und ebenfalls gedruckt bzw. online veröffentlicht worden. Die gerügten Äusserungen der Beschuldigten, wie auch andere Ausführungen im genannten Zeitungsartikel, entsprächen nach Ansicht des Privatklägers nicht der Realität und seien ehrverletzend. Der Inhalt des Artikels denunziere den Privatkläger als solventen Geschäftsmann massiv, weshalb der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), evt.