Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teilte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass sie auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet, und machte gleichzeitig eine Honorarforderung geltend.