Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 399 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. unlauterem Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. September 2024 (BM 23 6922) Erwägungen: 1. Am 9. Februar 2023 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit der Publikation des Artikels «I.________» in der J.________ (Zeitung) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) sowie allfäl- lig weitere Tatbeteiligte wegen übler Nachrede (art. 173 StGB), evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie evtl. unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]), mutmasslich begangen am K.________ (Publikationsdatum), allenfalls früher oder später, und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Mit Verfügung vom 9. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) das Verfahren ein. Gegen die Einstellung erhob der Beschwer- deführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 26. September 2024 Be- schwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 09.September 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Staatsanwältin E.________, im Strafverfahren BM 23 6922, sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens an sie Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. [recte: 2.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellung- nahme vom 18. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teil- te die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass sie auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet, und machte gleichzeitig eine Honorarforderung geltend. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und gab be- kannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der Einstellungsverfügung Folgendes hervor (vgl. Be- gründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziffer 1): Mit Eingabe vom 09.02.2023 erstattete Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ Strafanzeige und Strafantrag (nachfolgend «Strafantrag») gegen A.________ wegen üb- ler Nachrede, eventuell Verleumdung, eventuell unlauterem Wettbewerb unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten A.________. 2 Der Beschuldigten wird zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Am K.________ (Publikationsda- tum) habe sie einen Artikel mit dem Titel «I.________» in der J.________(Zeitung) publiziert. Dieser Artikel enthalte verschiedene mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil des Privatklä- gers. Insbesondere seien folgende Äusserungen des publizierten Artikels ehrverletzend: Seite 1 (Titel): «I.________» Seite 1 (Untertitel): «Seit 2009 treibt ein Unternehmer die Behörden um. Er vermietet im augenfälligen Gebäude beim Bahnhof F.________(Ort) widerrechtlich Büros und foutiert sich um Vorschriften.» Seite 2: «Der Besitzer, ein Unternehmer aus dem G.________(Region), nutzt das Lagerhaus wider- rechtlich um und vermietet darin Räume als Büros und für Dienstleistungen.» Seite 2: «Kompliziert ist die Situation in der Tat, und dem Unternehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals.» Seite 3: «Die Gerichte attestierten dem Unternehmer «unkooperatives Verhalten», er foutiere sich systematisch um behördliche Auflagen, und dies über Jahre. In der Tat wirtschaftet der Unternehmer an der H.________(Strasse) bis heute heiter weiter und vermietet die Räumlichkeiten an Firmen, die dort drin eigentlich nichts zu suchen haben.» Seite 5: «Und auch diese Pläne sind dem Liegenschaftsbesitzer ein Dorn im Auge. Stellt sich die Fra- ge, wie lange der Mann nun kooperieren kann, bevor er allenfalls zum nächsten Schlag gegen die Behörden ausholt.» Der Zeitungsartikel sei am K.________ (Publikationsdatum) in der J.________(Zeitung) publiziert und entsprechend ab diesem Datum für Dritte wahrnehmbar gewesen. In der Folge sei der Artikel auch von verschiedenen anderen Redaktionen übernommen und ebenfalls gedruckt bzw. online veröffent- licht worden. Die gerügten Äusserungen der Beschuldigten, wie auch andere Ausführungen im genannten Zei- tungsartikel, entsprächen nach Ansicht des Privatklägers nicht der Realität und seien ehrverletzend. Der Inhalt des Artikels denunziere den Privatkläger als solventen Geschäftsmann massiv, weshalb der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), evt. Verleumdung (Art. 174 StGB) erfüllt sei. In- folge der Herabsetzung seiner Geschäftsverhältnisse durch unrichtige Äusserungen ergebe sich auch eine mutmassliche Strafbarkeit der Beschuldigten gestützt auf Art. 23 UWG. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Äusse- rungen im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) insgesamt keine Strafbarkeit der Beschuldigten begründeten und aus diesem Grund das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO einzustellen sei. Dieses Gesamtresultat stützt sie auf unterschiedliche Begründungen. 4.1 Betreffend die Textpassage «Kompliziert ist die Situation in der Tat, und dem Un- ternehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals.» führt sie Folgendes aus (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziffer 12): […] Selbst wenn die vom Privatkläger angeführte Interpretation der Aussage zuträfe, wäre sie nicht ehrrührig. Die Äusserung, jemand stecke in finanziellen Schwierigkeiten, rückt den Charakter einer Person weder in ein schlechtes Licht noch ist darin der Vorwurf eines unanständigen Verhaltens zu sehen. Davon betroffen wäre höchstens – wie vom Privatkläger selbst angedeutet – sein Ruf, ein er- folgreicher Geschäftsmann zu sein. Doch in Herabsetzung einer Person in ihrer Geltung als Ge- schäftsmann ist eben gerade keine strafbare Ehrverletzung zu sehen. Ferner ist der Beschuldigten in ihrer Argumentation beizupflichten, dass aus dem Kontext der Aussage klar wird, dass sie sich nicht 3 auf finanzielle Schwierigkeiten des Privatklägers bezieht. Ein Durchschnittsadressat wird die fragliche Textpassage dahingehend interpretieren, dass der Privatkläger in verschiedene Verfahren involviert ist und er aufgrund der Mehrzahl dieser Prozesse möglicherweise Schwierigkeiten bei deren Bewälti- gung hat. Der Zeitungsartikel trifft in diesem Zusammenhang keine näheren Aussagen über den Inhalt dieser Verfahren. Alleine die Erwähnung, eine Person sei in rechtliche Verfahren involviert, sagt nichts über ihren Charakter aus. Auch wird ihr damit kein moralisch unerwünschtes Verhalten vorgeworfen. Die Textpassage mit dem Ausdruck «dem Unternehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals» ist folglich nicht als Ehrverletzung anzusehen. 4.2 Die übrigen Äusserungen erfüllen gemäss Staatsanwaltschaft den objektiven Tat- bestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziff. 11): […] Unter Renitenz wird allgemein ein Verhalten verstanden, bei dem sich eine Person sich dem Wil- len, den Wünschen, Weisungen anderer hartnäckig widersetzt, sich dagegen auflehnt bzw. sich gene- rell widersetzlich verhält (, besucht am 14.06.2024). Ob alleine die Bezeichnung des Privatklägers als renitent hinreichend schwer wiegt, so dass darin ei- ne strafbare Ehrverletzung gesehen werden müsste, scheint fraglich. Die Ausschnitte des Zeitungsar- tikels zeichnen jedoch in ihrer Gesamtheit das Bild einer Person, welche mit Absicht gegen Vorschrif- ten verstösst, den Behörden unnötigerweise Aufwand verursacht und möglicherweise sogar in Erwä- gung zieht, weitere derartige Konflikte anzustreben. Mit Blick auf dieses Gesamtbild dürften die zitier- ten Passagen bei einem Durchschnittsleser den Eindruck erwecken, dem Privatkläger fehle es gene- rell an Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl gegenüber dem Gemeinwohl, da er grundlos un- nötige Verfahren verursacht und durch sein Verhalten die Ressourcen der öffentlichen Hand über- mässig beansprucht. Die Darstellung des Privatklägers als jemanden, der systematisch behördliche Auflagen missachtet und sich nicht um geltende Gesetze oder die öffentliche Ordnung schert, wirft ein negatives Schlaglicht auf seinen Ruf und seinen Charakter als Mensch. Die Ausführungen der Be- schuldigten sind damit keine reine Kritik an den fachlichen Fähigkeiten oder Rechtskenntnissen des Privatklägers, sondern gehen in die Aussage über, dass es ihm an Gesetzestreue fehlt und er queru- latorisches Verhalten zeigt. Dass sich die zitierten Ausschnitte nicht unmittelbar nebeneinander befin- den, mindert zwar die Intensität der negativen Aussagen über den Privatkläger zu einem gewissen Masse, vermag aber ihren Charakter nicht grundlegend ändern. Auch aus dem Kontext der Aussagen lässt sich nichts Anderes ableiten. Die zuvor erwähnten Äusserungen im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) sind damit grundsätzlich als ehrverletzend i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 4.3 Die Staatsanwaltschaft lässt die Beschuldigte jedoch zum Wahrheitsbeweis zu und gelangt zu folgendem Schluss (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziffer 21): Folglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bzgl. der vom Privatkläger als ehrverletzend gerügten Aussagen aus dem Zeitungsartikel [vom] K.________ (Publikationsdatum) den Wahrheitsbeweis ins- gesamt erbringen konnte. Ihre Behauptungen stützen sich auf Feststellungen rechtskräftiger Ent- scheide von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche den jeweiligen Sachverhalt von Amtes we- gen untersucht haben (vgl. Art. 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Art. 6 StPO). Dass der Privatkläger als Besitzer der Liegenschaft und nicht als innerhalb der Eigentü- merin L.________ (AG) für die widerrechtliche Umnutzung und die diversen Verfahren verantwortliche Person bezeichnet wurde, ist eine unbedeutende Ungenauigkeit und vermag den von der Beschuldig- ten erbrachten Wahrheitsbeweis nach den vorstehenden Erwägungen nicht scheitern lassen. 4 Die Beschuldigte hat sich somit nicht der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Damit kommt auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht in Frage (vgl. RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 48 und Art. 174 N 1 f.). 4.4 Zuletzt äussert sie sich betreffend den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs wie folgt (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Zif- fer 24): […] Wie bereits unter Ziff. 18 ff. erläutert, entsprechen die Ausführungen der Beschuldigten im Zei- tungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) ganz überwiegend der Wahrheit. Als unrichtige Äusserung käme dementsprechend auch unter dem Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG einzig die Angabe in Frage, dass der Privatkläger Besitzer der Liegenschaft an der H.________(Strasse) sei. Wie bereits erläutert wurde, entspricht diese Äusserung zwar nicht den for- mellrechtlichen Tatsachen hinsichtlich der dinglichen Berechtigung des Privatklägers an der Liegen- schaft, doch vermag diese Ungenauigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des UWG kein strafbares Verhalten begründen. Bereits unter Ziff. 14 wurde erläutert, dass ein Durchschnittsleser aus der Be- zeichnung des Privatklägers als Besitzers im Wesentlichen einzig die Erkenntnis zieht, dass der Pri- vatkläger für die widerrechtliche Umnutzung sowie die zahlreichen Verfahren und die Komplikationen mit den Behörden verantwortlich ist. Wie unter Ziff. 19 f. ausgeführt, ist es aber zutreffend, dass der Privatkläger hierfür die Verantwortung trägt. Der Umstand, dass der Privatkläger nicht Besitzer der Liegenschaft, sondern innerhalb der Eigentümergesellschaft die für die baulichen Belange und die Umnutzung der Liegenschaft verantwortliche Person ist, stellt im Gesamtzusammenhang des ge- genständlichen Zeitungsartikels gesehen keine wettbewerbsrelevante Unrichtigkeit dar. Dass im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) irreführende Angaben oder unnötig ver- letzende Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG gemacht worden wären, wird vom Privatkläger nicht konkret behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Im Fazit liegt damit kein strafbarer unlauterer Wettbewerb i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG vor. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Äusserung «kompliziert ist die Situation in der Tat, und dem Unternehmer stehts das Wasser mittlerweile bis zum Hals» entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine Ehrverletzung zum Nach- teil des Beschwerdeführers darstelle und eine Vielzahl der Leserinnen und Leser dadurch zum Schluss komme, der Beschwerdeführer stecke in finanziellen Schwie- rigkeiten. Eine Beschränkung des Ehrenschutzes auf den rein menschlich-sittlichen Bereich gehe aus dem Gesetz nicht hervor. Bei Eingriffen in die gesellschaftliche Ehre bestehe nicht selten insofern ein Konnex zur sittlichen Ehre, als auch ein «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» fallen könne. Entsprechend seien die Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich relevant, wenn sie zugleich die Geltung der betroffe- nen Person als ehrbarer Mensch treffen könnten. Dass der Beschwerdeführer mit der genannten Äusserung als finanziell insolvent dargestellt werde, sei sehr wohl ehrverletzend. Die restlichen angezeigten Äusserungen seien richtigerweise als Ehrverletzungen qualifiziert worden. Jedoch sei, entgegen der Ansicht der Staats- anwaltschaft, der Wahrheitsbeweis klarerweise misslungen. Die Beschuldigte hätte sich beim Verfassen des betreffenden Zeitungsartikels versichern müssen, dass 5 der Inhalt der Wahrheit entspreche. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdefüh- rer die Bezeichnung seiner Person als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft (anstelle der L.________ (AG)) als ehrrührig qualifiziere. Vielmehr werde durch die Äusserungen im Zeitungsartikel das Bild vermittelt, dass er für die darin vorgewor- fenen Geschehnisse bzw. geschilderten Ereignisse verantwortlich sei. Damit werde der Beschwerdeführer als Privatperson angegriffen und es werde ihm vorgeworfen, er persönlich habe sich insbesondere renitent verhalten und foutiere sich systema- tisch um behördliche Auflagen. Es stelle sich die Frage, wie lange er kooperiere, bis er allenfalls zum nächsten Schlag gegen die Behörden aushole. Die Staatsan- waltschaft verkenne, dass die Unwahrheit der behaupteten Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft mit sich bringe, dass die ehrverletzenden Äusserungen im Zei- tungsartikel direkt zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgten. Demnach oblie- ge der Beschuldigten sehr wohl die Beweislast betreffend die Eigentumsverhältnis- se der Liegenschaft an der H.________(Strasse) in F.________(Ort). Es sei davon auszugehen, dass wenn der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Verfassens des Zei- tungsartikels die von ihr ins Recht gelegten Urteile vorgelegen hätten und sie diese gelesen hätte, der Bericht zwingend mit anderem Inhalt verfasst worden wäre. Sie verkenne, dass neben natürlichen auch juristische Personen existierten und der Beschwerdeführer nicht mit einer Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden könne. Der Beschuldigten wäre es zudem ein Leichtes gewesen, die Eigentumsverhältnis- se abzuklären, zumal Grundbuchauszüge zumindest betreffend die Angabe der Ei- gentümerschaft öffentlich eingesehen werden könnten. Entsprechend seien die unwahren Handlungen an die Adresse des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs relevant. Insbesondere die Ausführun- gen, mit welchen der Beschwerdeführer als finanziell insolvent dargestellt werde, wiesen herabsetzende bzw. wettbewerbsschädigende Inhalte auf. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass gemäss ständiger Recht- sprechung der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt sei. Geschützt werde der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, was heisse, sich so zu benehmen, wie nach all- gemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege. Strafbar sei insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Hand- lungen. Nicht geschützt sei hingegen nach der bundesgerichtlichen Praxis der ge- sellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Die Äusserung «dem Unter- nehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals» sei also, selbst wenn die In- terpretation des Beschwerdeführers zutreffe, nicht ehrverletzend. Sie lasse ihn als Person nicht minderwertig erscheinen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft zutref- fend festgehalten, dass im Gesamtkontext der Durchschnittsleser nicht darauf schliesse, dass mit der Äusserung finanzielle Probleme gemeint seien, folge doch unmittelbar danach die Passage «über die Jahre wurden es mehr und mehr Ver- fahren, aktuell laufen deren acht gegen ihn». Daraus schliesse der Durchschnitts- leser, dass der Beschwerdeführer sich in einer schlechten Lage befinde bzw. in Schwierigkeiten stecke. Weiter werde der Beschwerdeführer im Zeitungsartikel nicht als Eigentümer der Liegenschaft bezeichnet, sondern als Besitzer bzw. Un- ternehmer. Es könne diesbezüglich auf die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in seiner Eingabe vom 12. Januar 2024 verwiesen werden – auch hin- 6 sichtlich dessen, weshalb die Beschuldigte diesen Schluss habe ziehen dürfen. Sie sei entsprechend zum Entlastungsbeweis zuzulassen und die Staatsanwaltschaft komme ausführlich und zutreffend begründet zum Schluss, dass die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis habe erbringen können. Demnach habe sie sich nicht der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung strafbar gemacht. Die Beschwerde sei ab- zuweisen. 5.3 Die Beschuldigte verzichtet auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, sie habe sich bereits ausführlich und hinlänglich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Da dieser keine neuen Argumente vorbringe, erübrige sich eine ent- sprechende Stellungnahme. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu rich- ten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhalts- feststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdi- gung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sach- verhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 7 6.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines un- ehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorge- brachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbe- weis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zu- gelassen und strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung der öffentlichen Interes- sen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vor- gebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Der Wahrheitsbe- weis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet (BGE 71 IV 188; Urteile des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65 ff.]). Erforderlich ist der Nachweis der ehren- rührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (BGE 102 IV 180 ff.). Bei Äusserungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen werden können, sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen (BGE 124 IV 151; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7). Eine Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.1 zu Art. 28 ZGB). In einer demokrati- schen Gesellschaft muss es den Medien möglich sein, ihre Wächterfunktion wahr- zunehmen, also Fragen von öffentlichem Interesse aufzugreifen, publik zu machen und kritisch auf den Grund zu gehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 2.2). 6.3 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. De- zember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB). 6.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) macht sich schuldig, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht. Diese Norm stellt ein Äusserungs- bzw. Verbreitungsdelikt dar. Nach dem Tatbestand der erstgenannten Bestimmung bedarf es unlauterer Äusse- rungen mit dem umschriebenen Gehalt. Geschützt wird eine Art «wirtschaftlicher 8 Ehrenschutz» quasi als unternehmerisches Korrelat zum privaten Ehrenschutz (Art. 173 ff. StGB). Materiell bedarf es der Unrichtigkeit, der Irreführung der inkriminierten Information bzw. der unnötigen Verletzung durch deren Inhalt. Unrichtig ist eine Äusserung, wenn der Inhalt nicht den Tatsachen entspricht (HEIMGARTNER, in: Heizmann Re- to/Loacker Leander D. (Hrsg.), UWG Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 23 N 21f.). 7. Die Beschwerdekammer gelangt – wie nachfolgend dargelegt – zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie evtl. unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG zu Recht eingestellt hat. Vorab kann auf die Erwägungen der Staats- anwaltschaft verwiesen werden. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet an der Einstellung zunächst, dass die Aussage «Kompliziert ist die Situation in der Tat, und dem Unternehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals» von der Staatsanwaltschaft nicht als ehrrührig qualifiziert wurde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer Ehrverletzung nicht auf die isolierte Äusserung, sondern auf deren Einbettung in den Gesamtzusammenhang des Artikels abzustellen. Unmittelbar auf die streitige Äusserung folgt der Satz: «Über die Jahre wurden es mehr und mehr Verfahren, aktuell laufen deren acht gegen ihn.» (vgl. Artikel der J.________ (Zeitung) vom K.________ (Publikations- datum)). Mit diesem Hintergrund wird für den Durchschnittslesenden erkennbar, dass die Metapher «das Wasser steht bis zum Hals» nicht auf eine finanzielle Not- lage oder Insolvenz verweist, sondern auf die zunehmende Belastung durch die Vielzahl der laufenden Verfahren. Die Wendung wird somit offensichtlich nicht im Sinne einer persönlichkeitsverletzenden oder ehrverletzenden Tatsachenbehaup- tung verwendet. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist daher nicht ersichtlich. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter ausführt, seine geschäftliche Ehre sei durch die Äusserung verletzt worden und das Bundesgericht habe seine Haltung diesbezüglich relativiert und die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre bejaht, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrver- letzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein – das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich integrer Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 463 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eige- nen, jemanden in anderer Hinsicht, so zum Beispiel als Berufs- oder Geschäfts- mann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteile des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen, sowie 7B_97/2023 vom 12. November 2024 E. 2.2). 9 7.3 Die Staatsanwaltschaft hat die übrigen Äusserungen in Einklang mit dem Be- schwerdeführer als ehrrührig qualifiziert. Dieser ist jedoch der Ansicht, der Be- schuldigten misslinge der Wahrheitsbeweis, dass der Beschwerdeführer der Ei- gentümer der besagten Liegenschaft sei. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflich- ten, dass die Begriffe Eigentum und Besitz im Laienverständnis des Öfteren ver- mischt werden. Das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschwer- deführer im gesamten Artikel nicht als Eigentümer – sondern lediglich als Besitzer – bezeichnet werde, überzeugt demnach nicht abschliessend. Zuzustimmen ist je- doch sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte den Schluss ziehen durfte, dass der Beschwerdeführer verant- wortlich und somit faktisch Besitzer der besagten Liegenschaft ist. Gemäss Grund- buchauszug ist die L.________ (AG) Eigentümerin der Liegenschaft. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einzelzeichnungs- berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates ist. Er ist somit allein zur Vertretung der Gesellschaft nach Aussen berechtigt und für die in diesem Zusammenhang vorge- nommenen Handlungen unmittelbar verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 des Bundesge- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR. 220]). Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme selbst aus, dass er innerhalb der Gesellschaft für die Baubelange zuständig sei. So habe er auch die Umnutzung betreffend die Liegen- schaft betreut (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2023, Z. 91 f.). Weiter ergibt sich aus seiner Eingabe vom 6. Februar 2024, dass er wegen mögli- cher Widerhandlungen gegen das kantonale Baugesetz zumindest mitbeschuldigt ist. Die Beschuldigte konnte aufgrund ihrer damaligen Informationslage zurecht da- von ausgehen, dass der Beschwerdeführer faktisch über die besagte Liegenschaft verfügt, womit auch die Bezeichnung als Besitzer im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls nicht unzutreffend erscheint. Die Verwendung des Begriffs Besitzer im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) stellt keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung dar, sondern eine lebensnahe Umschreibung der faktischen Stellung des Beschwerdeführers – welche sich aus den Gesamtumständen ergibt. Insgesamt kann somit dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, dass es sich um eine unwahre Behauptung handelt. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers und im Einklang mit der Begründung der Staatsanwaltschaft war die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. Weitere Gründe, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind der Beschwerdekammer auch nicht ersichtlich. 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen (E. 7 ff. hiervor) zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung durch die Staatsan- waltschaft zu Recht erfolgt ist. Die Äusserung «Kompliziert ist die Situation in der Tat, und dem Unternehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals» stellt keine Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB dar. Betreffend die weiteren Äusserun- gen der Beschuldigten im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) handelt es sich zwar um Ehrverletzungen, jedoch gelingt der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis, wonach die Äusserungen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB straflos sind. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Besitzer der Liegenschaft ist zwar in rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Wie hiervor dargelegt (E. 7.3), durfte die 10 Beschuldigte gestützt auf die Gesamtumstände indes den Schluss ziehen, dass er faktisch über die Liegenschaft verfügt. Demnach ist auch keine Strafbarkeit wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB zu bejahen und es ist festzuhalten, dass auch keine wettbewerbsrelevante Unrichtigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG vorliegt. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 9.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung von Antragsdelikten (Üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sowie evtl. unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen. 9.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 900.00 (inkl. Auslagen von 3% und 8.1% MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Der Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist vom Beschwerdeführer zu entrichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrich- ten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) - Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern (per B-Post) Bern, 20. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 12