2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 wird auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht entfällt.