18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024 wird wie folgt korrigiert: Ziff. 6: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird auf CHF 1'245.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.