geltend gemacht Aufwand um weitere zwei Stunden zu kürzen. Dementsprechend wird Rechtsanwalt G.________ für seine Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 1'924.85 (inkl. Auslagen von CHF 80.60 zzgl. MWST von CHF 144.25) ausgerichtet. Da die teilweise Gutheissung (E. 7 hiervor) nur eine marginale Berichtigung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zur Folge hat, rechtfertigt sich eine entsprechende Ausscheidung auch bei der amtlichen Entschädigung nicht. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).