318 StPO eine Stellungnahme mit diversen Beweisanträgen eingereicht hatte. Zum anderen ist in Betracht zu ziehen, dass sich das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitestgehend mit den in den Verfahren BK 24 393 und BK 24 394 gestellten Gesuchen deckt, so dass es sich rechtfertigt den darauf entfallenden Aufwand nur teilweise tu entschädigen. Für das Aktenstudium in Hinblick auf das Beschwerdeverfahren und das Verfassen der Beschwerde ist Rechtsanwalt G.________ daher lediglich ein Aufwand von sieben Stunden zu entschädigen. So-