Soweit Rechtsanwalt G.________ für Aktenstudium sowie Bearbeiten und Versand der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern einen Aufwand von acht Stunden geltend macht, erweist sich dieser als überhöht. So ist zum einen zu beachten, dass er bereits im Vorverfahren mandatiert war, dort wiederholt Akteneinsicht erhalten und im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eine Stellungnahme mit diversen Beweisanträgen eingereicht hatte.