_, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG ebenfalls Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Betreffend den anwendbaren Tarifrahmen kann auf E. 9.2.2 hiervor verwiesen werden. Mit Kostennote vom 17. April 2025 macht Rechtsanwalt G.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2'573.40 (insgesamt 11.5 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 80.60 zzgl. MWST von CHF 192.80) geltend. Diese erweist sich als deutlich überhöht. Soweit Rechtsanwalt G.__