lagen und MWST) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.2.5 Die nicht anwaltliche vertretene Beschuldigte 3 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 3 daher keine Entschädigung auszurichten. 9.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.