Zumal der Schriftenwechsel zum Zeitpunkt, ab dem Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3 eingesetzt wurde, bereits abgeschlossen war, würde die ihm auszurichtende amtliche Entschädigung nur noch seine Aufwendungen für den Wiedererwägungsantrag, die Kenntnisnahme von einer Verfügung und dem Beschluss Kenntnis sowie eine allfällige Nachbesprechung mit der Beschuldigten umfassen. Eine Ausscheidung des darauf entfallenden Aufwands rechtsfertigt sich nicht. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Beschuldigte 1 zufolge ihres Obsiegens auch keine Rückzahlungspflicht trifft. Da Fürsprecher B.___