Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). 9.2.3 Wie eingangs erwähnt (E. 1), wurde das Gesuch der Beschuldigten 1 um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab der verbesserten Eingabe vom 31. Oktober 2024 gutgeheissen. Zumal der Schriftenwechsel zum Zeitpunkt, ab dem Fürsprecher B.