15 9.2 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich, soweit das Strafverfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).