Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer und deren Angehörige nicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. Da es sich bei den Straftaten, hinsichtlich derer auf die Beschwerde nicht eingetreten resp. diese abgewiesen wurde, um Delikte gegen die Rechtspflege (mit ehrverletzendem Anteil [Irreführung der Rechtspflege; falsche Anschuldigung]) bzw. um ein Ehrverletzungsdelikt (Verleumdung) handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art.