9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit es Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu korrigieren gilt (E. 7 hiervor). Da es sich dabei nur um eine marginale Berichtigung der angefochtenen Verfügung handelt, rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, werden die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, jedoch vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.