Der Beschwerdeführer hat sich im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. 8.3 Gemäss Bst.