Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur noch indirekt um die Aussichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Der Beschwerdeführer hat sich im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert.