13 Bern die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung zurückbezahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist daran zu erinnern, dass die unentgeltlich verbeistände Privatklägerschaft nur dann eine Rückzahlungspflicht trifft, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Verfahren wurde verfügt, dass die Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Entsprechend gilt es, Ziff.