174 StGB, evtl. übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 7) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), ist der Entschädigungspunkt als mitangefochten zu betrachten. Betreffend die vorgenommene Entschädigungsregelung (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wonach der Beschwerdeführer dem Kanton