Entsprechend hat sich der Tatverdacht hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, welcher eine tatbestandsmässige Verleumdung gemäss Art. 174 StGB konsumieren würde, nicht erhärtet, so dass es diesbezüglich im Falle einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme. 5.3 Schliesslich ist auch betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB festzuhalten, dass sich eine Verurteilung nicht als wesentlich wahrscheinlicher als ein Freispruch erweist – im Gegenteil.