O., Z. 156-158). Ebenso wenig erhellt, inwiefern O.________ relevante Angaben zum Vorfall machen könnte, zumal sie von diesem auch erst aufgrund des Anrufs der Beschuldigten 1 bei der KESB vom 30. Januar 2023 Kenntnis erhalten hatte (Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023 E. 8). Die Akten der KESB wurden am 4. September 2023 durch die Staatsanwaltschaft beigezogen. 5.2.4 Nach dem Gesagten konnte einerseits nicht nachgewiesen werden, dass die von H.________ bzw. den Beschuldigten (1 und 3) erhobenen Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie zutreffend sind.