Dass die Beschuldigte 1 den Vorfall bei der KESB nicht genau gleich schilderte wie bei der Polizei und ihre Aussagen mit denjenigen der Beschuldigten 3 nicht deckungsgleich sind (vgl. dazu den Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023 E. 8; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 1 als Auskunftsperson vom 1. Februar 2023, S. 2 Z. 22-26; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 3 als Auskunftsperson vom 2. Mai 2023 S. 4 Z. 103- 114), lässt sich damit begründen, dass die Beschuldigte 1 beim Vorfall nicht dabei war und das Ganze nur vom Hörensagen mitbekommen hatte.