5.2 5.2.1 Was die Einstellung des gegen die Beschuldigten 1 und 3 geführten Strafverfahrens wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft hervorzuheben, dass H.________ Aussagen zu Recht als eher un-