Soweit ersichtlich, machte der Beschuldigte 2 diesbezüglich gar keine Aussage. Zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie zu Unrecht eingestellt worden sein soll, erweist sich die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet.