303 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 E. 2.5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis-