3.3 Mit Strafanzeige vom 15. Februar 2023 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten zusammengefasst vor, die erwähnten Vorwürfe würden jeder Grundlage entbehren und seien wohl im Hinblick auf ein obergerichtliches Verfahren (Anmerkung der Kammer: Beschwerdeverfahren betreffend Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs) und wider besseres Wissen geäussert worden. 3.4 Das diesbezügliche Strafverfahren BM 23 16549 stellte die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ein, welche sie wie folgt begründete: 7 […].