Später in der Einvernahme sagte sie dann aus, dass auch die Freundin von F.________, M.________, Videos von ihr erstellt habe. Noch später in der Einvernahme war dann M.________ zum Zeitpunkt, als die Fotos erstellt worden seien, in der Migros am Einkaufen. Auch diese Aussagen sind widersprüchlich. Da anlässlich der Sicherstellungen und Auswertungen der Mobiltelefone und -geräte von F.________ keine Nacktfotos oder -videos gefunden wurden und L.________, welcher gemäss H.________ die Fotos erhalten habe, keinen solchen Erhalt bestätigte, erscheinen die Aussagen von H.________ als eher unglaubhaft.