Auch auf dem Mobiltelefon von L.________ konnten keine Nacktfotos oder Videos von H.________ festgestellt werden (a.a.O., S. 6). 3.2 Mit Verfügung BM 23 844 vom 3. September 2024 wurde das Verfahren rechtskräftig eingestellt (E. 1 hiervor). Zur Begründung kann der Einstellungsverfügung – nebst den oben zusammengefassten Aussagen der Beteiligten – Folgendes entnommen werden: Vorliegend geht es lediglich um die Würdigung der Aussagen von H.________. Die übrigen Aussagen der einvernommenen Personen sind in Bezug auf den von H.________ geschilderten Vorfall zurückzuführen und sind diesbezüglich glaubhaft.