_ wurde am 22. März 2023 einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, keine Nacktfotos von H.________ erhalten zu haben und er habe ihr auch nie Nacktfotos auf seinem Handy gezeigt, weil er keine habe. H.________ müsse sich dies eingebildet haben (a.a.O., S. 5). Am 2. Mai 2023 wurde die Beschuldigte 3 einvernommen. Sie bestätigte die Aussagen der Beschuldigten 1 (a.a.O., S. 5). Die Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Geräte des Beschwerdeführers ergaben keine Hinweise darauf, dass von H.________ Nacktbilder erstellt worden wären. Auch auf dem Mobiltelefon von L.___