__ (Ortschaft) sowie am Domizil seiner neuen Lebenspartnerin in K.________ (Ortschaft) durchgeführt (vgl. dazu die Hausdurchsuchungsbefehle vom 2. und 3. Februar 2023 sowie die entsprechenden Durchsuchungsprotokolle). Am 3. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer, welcher die Vorwürfe bestritt, einvernommen (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2023, S. 4). H.________ wurde am 22. Februar 2023 mittels Videoaufnahme befragt. Dabei erzählte sie zusammengefasst und soweit relevant, dass der Beschwerdeführer von ihr Nacktaufnahmen und ein Video gemacht habe.