Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (siehe dazu den Entscheid der KESB betreffen superprovisorische Sistierung des persönlichen Verkehrs vom 3. Februar 2023 [nachfolgend: Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023] E. 6 und 7). Nachdem sich die Beschuldigte 1 am 30. Januar 2023 deswegen bereits an die KESB gewandt hatte (Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023 E. 8), erstattete sie am 1. Februar 2023 auf der Polizeiwache P.________ Anzeige gegen Beschwerdeführer und berichtete, dass dieser Nacktfotos von