Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend: KESB) die Obhut der Beschuldigten 1 zu und regelte den persönlichen Verkehr zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer in vier Phasen. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (siehe dazu den Entscheid der KESB betreffen superprovisorische Sistierung des persönlichen Verkehrs vom 3. Februar 2023 [nachfolgend: Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023] E. 6 und 7).