Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Einstellung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutreten. Demgegenüber schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 303 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 115 StPO sowie BGE 136 IV 170 E. 2.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2).