BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 15. Februar 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 Ausgeführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht konkret begründet, gilt der Entschädigungspunkt beim beantragten Verfahrensausgang als mitangefochten (E. 7 hiernach). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten.