Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigte 3 im Beschwerdeverfahren nicht hatte vernehmen lassen, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Darüber hinaus wies sie das Gesuch der Beschuldigten 1 um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als