Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Akteneinsicht gewährt worden war, beantragte die Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Fürsprecher D.__