Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 395 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. fal- scher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. September 2024 (BM 23 16549) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das aufgrund der Strafanzeige von A.________ vom 1. Februar 2023 gegen F.________ wegen se- xueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zum Nachteil von H.________ ge- führte Strafverfahren (BM 23 844) ein. Genannte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 3. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der Gegenanzeige von F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 15. Februar 2023 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) ge- führte Strafverfahren (BM 23 16549) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit den erwähnten Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 16549) vom 03. September 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gemäss noch einzureichender Honorarnote, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Eventuell: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die vollständige un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. -unter Kosten und Entschädigungsfolge- Am 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem gab sie bekannt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt G.________ als amtlichen Rechtsbeistand im Endent- scheid entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Akteneinsicht gewährt worden war, bean- tragte die Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, gab am 28. Oktober 2024 bekannt, dass auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet werde, und verwies sinngemäss auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stel- lungnahmen Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigte 3 im Beschwerdever- fahren nicht hatte vernehmen lassen, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schrif- tenwechsel verzichtet werde. Darüber hinaus wies sie das Gesuch der Beschuldig- ten 1 um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als 3 amtlichen Verteidiger vorerst ab; am 6. November 2024 hiess sie dieses gestützt auf einen begründeten Wiedererwägungsantrag vom 31. Oktober 2024 mit Wirkung ab der verbesserten Eingabe vom 31. Oktober 2024 gut. Am 17. April 2025 reichte Rechtsanwalt G.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerde- kammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations-re- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 15. Februar 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 Ausgeführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwer- deführer dies nicht konkret begründet, gilt der Entschädigungspunkt beim beantrag- ten Verfahrensausgang als mitangefochten (E. 7 hiernach). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags be- rechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Straf- bestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitge- schützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individu- alrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschä- digte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffent- liche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1). 2.2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlun- gen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der 4 Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Einstellung betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutreten. Demgegenüber schützt der Tatbestand der fal- schen Anschuldigung neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 303 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 115 StPO sowie BGE 136 IV 170 E. 2.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezem- ber 2024 E. 2.2.2). 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 23 16549 vom 3. September 2024, mit der das gegen die Beschuldigten 1 bis 3 geführte Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldi- gung, evtl. Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit den erwähnten Vor- würfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie eingestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren vorbringt, der Be- schuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend: KESB) behauptet, der Be- schwerdeführer sei unter Drogen, mache jeden Scheissdreck und plage H.________ Lena (Anmerkung der Kammer: die Tochter des Beschwerdeführers und der Be- schuldigten 1; nachfolgend: Tochter), geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der KESB gesagt, er gehe an die Presse, der Kindsvater rauche im Auto und die neue Freundin des Beschwerdeführers lalle im Zug herum. Diese an- geblichen Äusserungen sind nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 15. Februar 2023. Soweit der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinausgeht, sind seine Vorbringen nicht zu hören. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor: 3.1 Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte 1 haben die gemeinsame Tochter H.________ (nachfolgend: H.________). Seit einem familiären Vorfall, welcher sich am 28. Dezember 2021 ereignete, leben der Beschwerdeführer und die Beschuldigte 1 getrennt. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 teilte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend: KESB) die Obhut der Beschul- digten 1 zu und regelte den persönlichen Verkehr zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer in vier Phasen. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Be- schwerdeführer am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (siehe dazu den Entscheid der KESB betreffen superprovisorische Sistierung des persönlichen Verkehrs vom 3. Februar 2023 [nachfolgend: Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023] E. 6 und 7). Nachdem sich die Beschuldigte 1 am 30. Januar 2023 deswegen bereits an die KESB gewandt hatte (Entscheid der KESB vom 3. Fe- bruar 2023 E. 8), erstattete sie am 1. Februar 2023 auf der Polizeiwache P.________ Anzeige gegen Beschwerdeführer und berichtete, dass dieser Nacktfotos von 5 H.________ erstellt habe. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2023 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte 1 gleichentags einvernom- men wurde und im Wesentlichen schilderte, dass der Beschwerdeführer die sechs- jährige Tochter am vergangenen Freitag (Anmerkung der Kammer: am 27. Januar 2023) der Grossmutter bzw. der Beschuldigten 3 übergeben habe. Dort habe sich H.________ hinter dem Sofa nackt ausgezogen, sei mit erhobenen Händen hervor- gekommen und habe dem anwesenden Verwandten I.________ (Anmerkung der Kammer: Grossonkel) gesagt, er solle jetzt schauen. Gemäss der Beschuldigten 3 habe H.________ seit dem Sommer angedeutet, dass der Vater solche Fotos von ihr erstelle (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2023, S. 3). In der Folge wurden am 3. Februar 2023 Hausdurchsuchungen am Domizil des Beschwer- deführers in J.________ (Ortschaft) sowie am Domizil seiner neuen Lebenspartnerin in K.________ (Ortschaft) durchgeführt (vgl. dazu die Hausdurchsuchungsbefehle vom 2. und 3. Februar 2023 sowie die entsprechenden Durchsuchungsprotokolle). Am 3. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer, welcher die Vorwürfe bestritt, ein- vernommen (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2023, S. 4). H.________ wurde am 22. Februar 2023 mittels Videoaufnahme befragt. Dabei er- zählte sie zusammengefasst und soweit relevant, dass der Beschwerdeführer von ihr Nacktaufnahmen und ein Video gemacht habe. Sie habe sich nackt auf dem Tep- pich in ihrem Zimmer beim Vater bücken müssen und er habe mit seinem alten Mo- biltelefon Aufnahmen gemacht. Er habe nur ein einziges Mal vor längerer Zeit solche Aufnahmen gemacht. Diese Bilder und Videos habe er dann L.________, dem Kol- legen ihrer Mutter, der Beschuldigten 1, auf dessen Handy geschickt. Sie habe diese dort gesehen. L.________ habe die Aufnahmen gelöscht (a.a.O., S. 4-5). L.________ wurde am 22. März 2023 einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, keine Nacktfotos von H.________ erhalten zu haben und er habe ihr auch nie Nackt- fotos auf seinem Handy gezeigt, weil er keine habe. H.________ müsse sich dies eingebildet haben (a.a.O., S. 5). Am 2. Mai 2023 wurde die Beschuldigte 3 einver- nommen. Sie bestätigte die Aussagen der Beschuldigten 1 (a.a.O., S. 5). Die Aus- wertung der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Geräte des Be- schwerdeführers ergaben keine Hinweise darauf, dass von H.________ Nacktbilder erstellt worden wären. Auch auf dem Mobiltelefon von L.________ konnten keine Nacktfotos oder Videos von H.________ festgestellt werden (a.a.O., S. 6). 3.2 Mit Verfügung BM 23 844 vom 3. September 2024 wurde das Verfahren rechtskräftig eingestellt (E. 1 hiervor). Zur Begründung kann der Einstellungsverfügung – nebst den oben zusammengefassten Aussagen der Beteiligten – Folgendes entnommen werden: Vorliegend geht es lediglich um die Würdigung der Aussagen von H.________. Die übrigen Aussagen der einvernommenen Personen sind in Bezug auf den von H.________ geschilderten Vorfall zurückzu- führen und sind diesbezüglich glaubhaft. Es besteht gestützt auf die Videoeinvernahme von H.________ kein Zweifel daran, dass insbesondere die Grossmutter, E.________, und/oder die Mutter, A.________, den angeblichen Vorfall nicht erfunden haben. So erachtete es auch die Beistandsperson von H.________ aufgrund der Details als unwahrscheinlich, dass H.________ das mit den Fotografien erfunden habe (vgl. Aktennotiz KESB Mittelland-Süd vom 30.01.2023 betreffend Telefonat mit der Bei- standsperson). 6 Die Aussagen von H.________, F.________ habe von ihr Nacktaufnahmen gemacht, sind – soweit dies überhaupt aufgrund des Kindesalters – beurteilt werden kann, jedoch widersprüchlich und teilweise mutmasslich suggeriert. Sie sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich H.________ in einem grossen Loyalitätskonflikt der Streitigkeiten zwischen den Eltern und den Grosseltern mit dem Vater befindet. Dies zeigt sich z.B. anhand der Aussage, dass sie nur so tue, dass sie den Vater gerne habe und den Vater nicht mehr sehen, aber noch am Freitag zu ihm gehen wolle. Diese Aussagen erscheinen vordergründig widersprüchlich, ergeben im Rahmen eines Loyalitätskonfliktes aber durchaus Sinn. Wei- ter sagte sie aus, ihre Mutter, A.________, habe gesagt, was sie aussagen solle. Damit war H.________ zum Zeitpunkt ihrer Videoeinvernahme bereits den Einflüssen der Mutter ausgesetzt, wes- halb davon auszugehen ist, dass keine unbeeinflusste Aussage mehr erreicht werden konnte. Auffal- lend ist dabei, dass sie immer wieder die Sichtweise der Mutter und der Grosseltern erwähnte, so z.B. dass F.________ gemäss Grossvater ins Gefängnis gehöre und die Grossmutter gesagt habe, sie könne dem Vater Befehle geben. Weiter sagte sie aus, der Vater wolle sie von der Mutter wegnehmen und der Vater lüge immer. Sie dürfe den Vater auch nicht anrufen, weil die Mutter, also A.________, sage, sie dürfe nicht, weil der Vater lüge. In Bezug auf die Lügen verweist sie dann wiederum auf Sachverhalte, welche die Mutter betreffen oder von Grossmutter und Grossvater so geschildert wurden. So z.B. habe der Vater die Puppen der Mutter kaputt gemacht und gemäss der Grossmutter müsse er dies bezahlen. Weiter er- zählte sie zuerst von einem Schlag von F.________ gegenüber von A.________, bei welchem das Auge angefangen habe zu bluten und später dann von einem Schlag des Vaters gegenüber ihr, bei welchem auch bei ihr das Auge angefangen habe zu bluten. Es handelt sich dabei um ein von ihr induziertes Ereignis (vgl. VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 416). In Bezug auf die die Nacktfotos oder -videos erzählte H.________ sodann zuerst, dass nur der Vater Nacktfotos von ihr mit dem Handy gemacht habe. Später in der Einvernahme sagte sie dann aus, dass auch die Freundin von F.________, M.________, Videos von ihr erstellt habe. Noch später in der Ein- vernahme war dann M.________ zum Zeitpunkt, als die Fotos erstellt worden seien, in der Migros am Einkaufen. Auch diese Aussagen sind widersprüchlich. Da anlässlich der Sicherstellungen und Auswertungen der Mobiltelefone und -geräte von F.________ keine Nacktfotos oder -videos gefunden wurden und L.________, welcher gemäss H.________ die Fotos erhalten habe, keinen solchen Erhalt bestätigte, erscheinen die Aussagen von H.________ als eher unglaubhaft. Sie sind aber – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des Loyalitätskonfliktes zu ver- stehen und machen im Zusammenhang ihrer Angst, der Mutter weggenommen zu werden, auch Sinn. Vor diesem Hintergrund ist die Beweislage schlicht zu dünn, um die Vorwürfe gegen F.________ er- stellen zu können. Es würde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor Gericht zu einem Freispruch kom- men. Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schwelle für eine Einstellung (Frei- spruch wahrscheinlicher als Schuldspruch, vgl. BGE 138 IV 186, E. 4.1) erreicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt. 3.3 Mit Strafanzeige vom 15. Februar 2023 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldig- ten zusammengefasst vor, die erwähnten Vorwürfe würden jeder Grundlage entbeh- ren und seien wohl im Hinblick auf ein obergerichtliches Verfahren (Anmerkung der Kammer: Beschwerdeverfahren betreffend Regelung der Obhut und des persönli- chen Verkehrs) und wider besseres Wissen geäussert worden. 3.4 Das diesbezügliche Strafverfahren BM 23 16549 stellte die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ein, welche sie wie folgt begründete: 7 […]. Vorliegend wurde H.________ am 23.02.2023 mittels Video einvernommen. Dabei bestätigte sie, F.________ habe von ihr Nacktfotos erstellt. Wenn auch die Aussagen von H.________ nicht sehr glaubhaft erscheinen (sep. Einstellungsverfügung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Por- nografie gegen F.________), bestätigen die Aussagen von H.________, dass die Anschuldigungen von ihr und nicht von A.________, N.________, C.________ und E.________ stammen. So hat auch die Beistandsperson von H.________ die Aussagen von H.________ aufgrund der Details als nicht unwahrscheinlich eingeschätzt (vgl. Aktennotiz KESB Mittelland-Süd vom 30.01.2023 betreffend Tele- fonat mit der Beistandsperson). A.________ N.________, C.________ und E.________ haben damit lediglich weitergegeben, was ihnen H.________ erzählt hat. Die angerufenen Tatbestände der Ver- leumdung, evtl. üble Nachrede, evtl. falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege sind demnach in Bezug auf diesen Vorfall mit H.________ eindeutig nicht erfüllt. […]. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müs- sen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» be- ziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- 8 waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-De- likte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung be- gangen, grundsätzlich ehrverletzend ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen und RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). 4.2.1 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventual- vorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB; vgl. auch E. 4.3 hiernach). 4.2.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschul- digte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein De- likt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf die Einleitung eines Strafuntersu- chung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) vor, ist der Wahrheitsbeweis aus- 9 geschlossen. Der beschuldigten Person verbleibt diesfalls der Gutglaubensbeweis (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 173 StGB). Betreffend den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informa- tions- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Fe- bruar 2023 E. 3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachver- halts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3; 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht be- reits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Ehrverletzende Äusserun- gen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darle- gungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeich- nen (BGE 131 IV 154 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Ja- nuar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Sofern die fraglichen Äusserungen nicht bereits vom Rechtfertigungsgrund des Art. 14 StGB oder dem der Wahrung berechtigter Interessen erfasst werden, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass bei einer Strafanzeige keine hohen Anforde- rungen an die vorgängige Abklärungspflicht zu stellen sind, wenn damit berechtigte Interessen verfolgt werden. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen. So kann bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass die anzeigeerstattende Person zunächst eine private Un- tersuchung durchführen muss, bis ihr eine Strafanzeige gestattet ist (RIKLIN, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 mit weiteren Hinweisen; ABO YOUSSEF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 21). Vielmehr darf bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es untersagt ist, Anschuldigungen zu erheben, die «nach Form und Inhalt» über das hinausgehen, was die anzeige- erstattende Person nach den ihr bekannten Tatsachen in guten Treuen für wahr hal- ten durfte (ABO YOUSSEF, a.a.O., Rz. 21 mit Verweis auf BGE 107 IV 34 E. 4a; zum 10 Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 301 vom 19. Dezem- ber 2023 E. 5.2). 4.3 Wegen falscher Anschuldigung hat sich zu verantworten, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Die Tathand- lung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Per- son. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 E. 2.5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis- sen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, und da- mit ein Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung eine gleichzeitige Bestrafung wegen Ehrverletzungsdelikten aus, da der Schutz der Ehre ebenfalls vom Schutzbereich von Art. 303 StGB umfasst ist (BGE 141 IV 444 E. 3.2; 115 IV 1 E. 2b; so auch DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 303 StGB). Fehlt es am Tatbestands- merkmal «wider besseres Wissen», ist indes dennoch eine Bestrafung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB möglich, da dort nur Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss, wobei allerdings ein Strafantrag erforderlich ist (E. 4.2.1 hiervor). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu Recht eingestellt hat. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige gegen alle drei Beschuldigten richtete und das Strafverfahren gegen alle drei Beschuldigten ge- führt bzw. eingestellt wurde. Obschon im Beschwerdeverfahren hinsichtlich sämtli- cher Beschuldigten die Fortsetzung des Strafverfahrens verlangt wird, legt der Be- schwerdeführer nicht dar, inwiefern der Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie den Beschwerde- führer (fälschlicherweise) angeschuldigt hätte und/oder ehrverletzende Äusserungen getätigt hätte. Soweit ersichtlich, machte der Beschuldigte 2 diesbezüglich gar keine Aussage. Zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie zu Unrecht eingestellt worden sein soll, erweist sich die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet. 5.2 5.2.1 Was die Einstellung des gegen die Beschuldigten 1 und 3 geführten Strafverfahrens wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. falscher Anschuldigung im Zusam- menhang mit den gegen den Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfen der sexuel- len Handlungen mit Kindern und Pornografie anbelangt, ist mit der Generalstaats- anwaltschaft hervorzuheben, dass H.________ Aussagen zu Recht als eher un- 11 glaubhaft eingestuft wurden. In der Einstellungsverfügung BM 23 844 vom 3. Sep- tember 2024 wird ebenfalls zutreffend festgehalten, dass H.________ Aussagen im Kontext der Trennung der Eltern und der damit verbundenen Streitigkeiten zu ver- stehen sind und davon auszugehen ist, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt be- fand bzw. nach wie vor befindet (siehe dazu E. 3.4 hiervor). Auch wenn die Aus- führungen der Staats-anwaltschaft in der Einstellungsverfügung BM 23 844 vom 3. September 2024 den Anschein erwecken könnten, sie halte H.________ Aussa- gen für suggeriert, hat sich mit der Generalstaatsanwaltschaft kein Tatverdacht er- härtet, der nunmehr eine Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 3 rechtfertigt. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, H.________ habe ausgesagt, ihre Mut- ter habe ihr gesagt, was sie aussagen solle (siehe dazu den Rapport der Videoein- vernahme von H.________ vom 22. Februar 2023, S. 6 16:27 Uhr), lässt dies ent- gegen seiner Auffassung nicht den Schluss zu, die Beschuldigte 1 habe am 1. Fe- bruar 2023 eine falsche Anzeige erhoben. H.________ Aussage legt zwar nahe, dass die Beschuldigte 1 vor der Einvernahme mit ihr über die Vorwürfe gesprochen hat. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass der Vorfall bei der Beschuldigten 3, der zur Anzeige geführt hat, nicht stattgefunden hat. Dass die Beschuldigte 1 den Vorfall bei der KESB nicht genau gleich schilderte wie bei der Polizei und ihre Aus- sagen mit denjenigen der Beschuldigten 3 nicht deckungsgleich sind (vgl. dazu den Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023 E. 8; polizeiliche Einvernahme der Be- schuldigten 1 als Auskunftsperson vom 1. Februar 2023, S. 2 Z. 22-26; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 3 als Auskunftsperson vom 2. Mai 2023 S. 4 Z. 103- 114), lässt sich damit begründen, dass die Beschuldigte 1 beim Vorfall nicht dabei war und das Ganze nur vom Hörensagen mitbekommen hatte. Die Beistandsperson von H.________ erachtete es zudem aufgrund der Details als unwahrscheinlich, dass H.________ das mit den Fotografien erfunden haben könnte (vgl. Aktennotiz KESB Mittelland Süd vom 30. Januar 2023 betreffend Telefonat mit der Beistands- person). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es den Strafverfolgungsbehörden heute nicht mehr möglich zu eruieren, was sich am fraglichen Tag, anlässlich dessen sich H.________ in Anwesenheit der Beschuldigten 3 und des Grossonkels ausge- zogen haben soll, genau zugetragen hat. Es ist durchaus möglich, dass sich H.________ in Gegenwart der Beschuldigten 3 wie von dieser geschildert verhielt und die Anzeige gestützt darauf erging. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten 1 und 3, wonach H.________ früher bereits erzählt habe, der Be- schwerdeführer habe ihr in der Vagina Fieber gemessen und ihr Zäpfchen in die Vagina gegeben (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 1 als Auskunftsperson vom 1. Februar 2023, S. 4 Z. 130-132; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 3 als Auskunftsperson vom 2. Mai 2023 S. 4 Z. 103-114). Auch wenn H.________ anlässlich der Videoeinvernahme vom 22. Februar 2023 dazu nicht befragt wurde, erweist sich eine erneute Einvernahme des Kindes zu diesem Vorwurf mit Blick auf eine mögliche Retraumatisierung nicht angezeigt. 5.2.3 Wenn in der Beschwerde alsdann gerügt wird, der Grossonkel I.________ und das zuständige Behördenmitglied der KESB O.________ seien zum Vorfall nicht einver- nommen worden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht be- gründet, inwiefern deren Einvernahmen für die Erstellung des Sachverhaltes nötig wären. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten 3 hat I.________ die fragliche 12 Szene gar nicht mitbekommen (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 3 als Auskunftsperson vom 2. Mai 2023 S. 4 Z. 113-114). H.________ habe sich hinter dem Sofa ausgezogen. Sie und I.________ hätten den Rücken zu H.________ ge- habt (a.a.O., S. Z. 149-150). I.________ habe den Match geschaut und nicht gese- hen, was die Beschuldigte 3 und H.________ gemacht hätten. Er habe nur mitbe- kommen, dass die Beschuldigte 3 mit H.________ «bauget» habe und sie dann mit ihr nach hinten gegangen sei (a.a.O., Z. 156-158). Ebenso wenig erhellt, inwiefern O.________ relevante Angaben zum Vorfall machen könnte, zumal sie von diesem auch erst aufgrund des Anrufs der Beschuldigten 1 bei der KESB vom 30. Januar 2023 Kenntnis erhalten hatte (Entscheid der KESB vom 3. Februar 2023 E. 8). Die Akten der KESB wurden am 4. September 2023 durch die Staatsanwaltschaft bei- gezogen. 5.2.4 Nach dem Gesagten konnte einerseits nicht nachgewiesen werden, dass die von H.________ bzw. den Beschuldigten (1 und 3) erhobenen Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie zutreffend sind. Andererseits hat sich aber auch kein für eine Anklage ausreichender Verdacht erhärtet, wonach die Vor- würfe von den Beschuldigten (namentlich 1 und 3) erfunden worden wären und die Anzeigeerstattung wider besseres Wissen erfolgt wäre. Entsprechend hat sich der Tatverdacht hinsichtlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, welcher eine tatbestandsmässige Verleumdung gemäss Art. 174 StGB konsumieren würde, nicht erhärtet, so dass es diesbezüglich im Falle einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme. 5.3 Schliesslich ist auch betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB festzuhalten, dass sich eine Verurteilung nicht als wesentlich wahrscheinlicher als ein Freispruch erweist – im Gegenteil. So wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht, die Vorwürfe seien nicht sachbezogen, gingen über das Notwen- dige hinaus oder bloss Vermutungen würden nicht als solche bezeichnet. Ganz im Gegenteil fügte die Beschuldigte 1 am Ende der polizeilichen Einvernahme an, sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer pädophil sei, das sei wichtig zu wissen. Eher denke sie, es gehe ums Geld, aber vielleicht täusche sie sich. Sie wisse auch nicht mehr, was sie noch glauben soll (polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten 1 als Auskunftsperson vom 1. Februar 2023, S. 5 Z. 176-180). Die Beschuldigte 3 gab sodann explizit an, dass sie hinsichtlich der Beweggründe des Beschwerdeführers lediglich Vermutungen äussern könne (polizeiliche Einvernahme der Beschuldig- ten 3 als Auskunftsperson vom 2. Mai 2023 S. 7 Z. 26-262). 5.4 Dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, evtl. Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, evtl. übler Nach- rede gemäss Art. 173 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 7) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), ist der Entschädigungspunkt als mitangefochten zu betrachten. Betreffend die vorgenommene Entschädigungsregelung (Ziff. 6 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung), wonach der Beschwerdeführer dem Kanton 13 Bern die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung zurückbezahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist daran zu erinnern, dass die unentgeltlich verbeistände Privatklägerschaft nur dann eine Rückzahlungspflicht trifft, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Verfahren wurde ver- fügt, dass die Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Entsprechend gilt es, Ziff. 6 des Disposi- tivs der angefochtenen Verfügung dahingehend zu korrigieren, dass den Beschwer- deführer für die seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädi- gung keine Rückzahlungspflicht trifft. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever- fahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechts- beistand. 8.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichts- los erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begrün- den. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Ver- mögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuel- len Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Pro- zessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur noch indirekt um die Aus- sichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Der Beschwerdeführer hat sich im dem Be- schwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger kon- stituiert. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prü- fen bleibt die Mittellosigkeit. 8.3 Gemäss Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrecht- lichen Existenzminimum gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreibens Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss 14 Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens Nr. 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispiels- weise der Mietzins, die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicher- ung, laufende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die So- zialversicherungen. 8.4 Dem eingereichten Sozialhilfebudget der Gemeinde P.________ vom 16. August 2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Sozialdienst monatlich mit CHF 2'404.05 unterstützt wird. Miete und Nebenkosten sowie die (ver- billigte) Krankenkassenprämie werden dabei direkt durch den Sozialdienst überwie- sen, so dass der Beschwerdeführer monatlich CHF 610.00 ausbezahlt erhält. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusam- men: Grundbedarf (CHF 1'100.00, da er gemäss Sozialhilfebudget in einem Dreiper- sonenhaushalt lebt) zzgl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), anteilsmässige Miete (CHF 405.00), anteilsmässige Nebenkosten (CHF 93.35) Kran- kenkassenprämie abzgl. Prämienverbilligung (CHF 299.15). Damit ergibt sich ein zi- vilprozessuale Zwangsbedarf von CHF 2'227.50. Die vom Sozialdienst errechneten Ausgaben übersteigen diesen Betrag. Mithin ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendun- gen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. 8.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit es Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu korrigieren gilt (E. 7 hiervor). Da es sich dabei nur um eine marginale Berichtigung der ange- fochtenen Verfügung handelt, rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, werden die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, jedoch vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer und deren Angehörige nicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. Da es sich bei den Straftaten, hinsichtlich derer auf die Beschwerde nicht eingetreten resp. diese abgewiesen wurde, um Delikte gegen die Rechtspflege (mit ehrverletzendem Anteil [Irreführung der Rechtspflege; falsche An- schuldigung]) bzw. um ein Ehrverletzungsdelikt (Verleumdung) handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 116 StPO), ist der Beschwerdeführer nicht als Opfer zu qualifizieren (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). Somit hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die Verfah- renskosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 15 9.2 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich, soweit das Straf- verfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unter- liegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es zu prüfen, ob das Verfahren hinsichtlich des Offizialdelikts der falschen Anschuldigung bzw. der Antragsdelikte der Verleumdung und der üblen Nachrede zu Recht einge- stellt wurde. Aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs wird die Entschädigung des Beschuldigten insgesamt durch den Kanton Bern ausgerich- tet. 9.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. Nach Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Ta- rifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierig- keit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen An- wälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). 9.2.3 Wie eingangs erwähnt (E. 1), wurde das Gesuch der Beschuldigten 1 um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab der verbesserten Ein- gabe vom 31. Oktober 2024 gutgeheissen. Zumal der Schriftenwechsel zum Zeit- punkt, ab dem Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldig- ten 3 eingesetzt wurde, bereits abgeschlossen war, würde die ihm auszurichtende amtliche Entschädigung nur noch seine Aufwendungen für den Wiedererwägungs- antrag, die Kenntnisnahme von einer Verfügung und dem Beschluss Kenntnis sowie eine allfällige Nachbesprechung mit der Beschuldigten umfassen. Eine Ausschei- dung des darauf entfallenden Aufwands rechtsfertigt sich nicht. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Beschuldigte 1 zufolge ihres Obsiegens auch keine Rück- zahlungspflicht trifft. Da Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vor- behalten hat, wird seine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal 16 ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprü- fenden Vorwürfe) ist Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Verfassen einer inkl. Deckblatt und Grussformel rund zweiseiti- gen Stellungnahme und Gesuchs um amtliche Verteidigung, Verfassen des Wieder- erwägungsantrags, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Be- sprechung mit der Klientin) ein Honorar von pauschal CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (vgl. auch Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.2.4 Der Beschuldigte 2 wird im Beschwerdeverfahren privat durch Fürsprecher D.________ verteidigt. Da Fürsprecher D.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vor- behalten hat, wird seine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprü- fenden Vorwürfe) ist Fürsprecher D.________ (Verfassen eines Kurzschreibens be- treffend Verzicht auf eine umfassende Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schrif- tenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal CHF 250.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.2.5 Die nicht anwaltliche vertretene Beschuldigte 3 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu be- zeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 3 daher keine Entschädigung auszurichten. 9.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG ebenfalls Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Betreffend den anwendbaren Tarifrahmen kann auf E. 9.2.2 hiervor verwiesen werden. Mit Kosten- note vom 17. April 2025 macht Rechtsanwalt G.________ eine amtliche Entschädi- gung von CHF 2'573.40 (insgesamt 11.5 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 80.60 zzgl. MWST von CHF 192.80) geltend. Diese erweist sich als deutlich überhöht. Soweit Rechtsanwalt G.________ für Aktenstudium sowie Bearbeiten und Versand der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern einen Aufwand von acht Stunden geltend macht, erweist sich dieser als überhöht. So ist zum einen zu beachten, dass er bereits im Vorverfahren mandatiert war, dort wiederholt Aktenein- sicht erhalten und im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eine Stellungnahme mit diversen Beweisanträgen eingereicht hatte. Zum anderen ist in Betracht zu zie- hen, dass sich das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege weitestgehend mit den in den Verfahren BK 24 393 und BK 24 394 gestellten Gesuchen deckt, so dass es sich rechtfertigt den darauf entfal- lenden Aufwand nur teilweise tu entschädigen. Für das Aktenstudium in Hinblick auf das Beschwerdeverfahren und das Verfassen der Beschwerde ist Rechtsanwalt G.________ daher lediglich ein Aufwand von sieben Stunden zu entschädigen. So- 17 dann ist zu berücksichtigen, dass administrative Arbeiten wie Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, das blosse Weiterleiten von Doppeln an den Klienten (zwei Pos- ten «Brief an Klienten» mit Kopien) sowie Archivierung (Posten «Schlussarbeiten»), bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten sind (siehe dazu Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. No- vember 2011 [ab dem 1. März 2025 gültige Fassung]). Entsprechend ist der von Rechtsanwalt G.________ geltend gemacht Aufwand um weitere zwei Stunden zu kürzen. Dementsprechend wird Rechtsanwalt G.________ für seine Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 1'924.85 (inkl. Auslagen von CHF 80.60 zzgl. MWST von CHF 144.25) ausgerichtet. Da die teilweise Gutheissung (E. 7 hiervor) nur eine marginale Berichtigung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zur Folge hat, rechtfertigt sich eine entsprechende Ausscheidung auch bei der amtlichen Entschädigung nicht. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024 wird wie folgt korrigiert: Ziff. 6: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird auf CHF 1'245.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 wird auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet. Eine Rückzahlungs- pflicht entfällt. 5. Die Entschädigung des Beschuldigten 2 wird auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher D.________ ausgerichtet. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, wird eine amtliche Entschädigung von CHF 1'924.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 7. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Kurier) 19 Bern, 30. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20