Dementsprechend wird Rechtsanwalt G.________ für seine Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 1'644.30 (inkl. Auslagen von CHF 69.10 zzgl. MWST von CHF 123.20) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.