___ daher lediglich ein Aufwand von sechs Stunden zu entschädigen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass administrative Arbeiten wie Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, das blosse Weiterleiten von Doppeln an den Klienten (Posten «Brief an Klienten» mit Kopien) sowie Archivierung (Posten «Schlussarbeiten») bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten sind (siehe dazu Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 [ab dem 1. März 2025 gültige Fassung]). Entsprechend ist der von Rechtsanwalt G.________ geltend gemacht Aufwand um weitere 85 Minuten bzw. 1.41 Stunden zu kürzen. Dementsprechend wird Rechtsanwalt G.___