In der Sache gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann teilweise über den Streitgegenstand hinaus (siehe dazu E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass sich das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitestgehend mit den in den Verfahren BK 24 393 und BK 24 395 gestellten Gesuchen deckt, so dass es sich rechtfertigt, den darauf entfallenden Aufwand nur teilweise zu entschädigen. Für das Aktenstudium im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren und das Verfassen der Beschwerde ist Rechtsanwalt G.________ daher lediglich ein Aufwand von sechs Stunden zu entschädigen.