BSG 168.711). Mit Kostennote vom 17. April 2025 macht Rechtsanwalt G.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2'381.55 (insgesamt 10.67 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 69.10 zzgl. MWST von CHF 178.45) geltend. Diese erweist sich als deutlich überhöht. Soweit Rechtsanwalt G.________ für Aktenstudium sowie Bearbeiten und Versand der Beschwerde einen Aufwand von acht Stunden geltend macht, erweist sich dieser als deutlich überhöht. So ist zum einen zu beachten, dass Rechtsanwalt G.________ bereits im Vorverfahren mandatiert war, dort wiederholt Akteneinsicht erhalten und im Rahmen der Frist gemäss Art. 318