Für die restlichen CHF 125.00 hat der Beschwerdeführer aufzukommen. 8.2.5 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 3 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 3 daher keine Entschädigung auszurichten.