Da Fürsprecher D.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird seine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festge-setzt. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorwürfe) wird die Entschädigung von Fürsprecher D._______