BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) und eines Antragsdelikts (Drohung gemäss Art. 180 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigten obsiegten. Da der Aufwand für die Beurteilung des Offizial- und des Antragsdelikts etwa gleich gross war, hat der Beschwerdeführer je hälftig für die Entschädigung der Rechtsanwälte der Beschuldigten 1 und 2 aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 8.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen.