8.2 8.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).