181 StGB um Delikte handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 116 StPO), ist der Beschwerdeführer nicht als Opfer zu qualifizieren (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). Etwas anderes wird in der Beschwerde denn auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten dem Kanton Bern daher zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.